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Dieses Thema hat 3 Antworten
und wurde 585 mal aufgerufen
 Nostalgie
Hans-Otto Offline

Administrator


Beiträge: 7.459
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16.01.2008 18:52
Erinnerungen Zitat · Antworten

Ja meine Lieben

Einige von Euch wissen ja, dass ich in grauer Vorzeit bei der Bahn im kaufmännischen Dienst war. Hauptsächlich war ich aber am Fahrkartenschalter eingesetzt. In kleineren Bahnhöfen, aber auch an grossen wie z.B. Karlsruhe Hbf und Frankfurt Hbf.

Während der Ausbildung wurden die ungeliebten Tätigkeiten gerne uns "Stiften" aufgehalst.
Eine davon war der Dienst als "Bahnhofsschaffner".

Nun kam mir beim Aufräumen eine Dienstvorschrift wieder in die Finger.
Einen Auszug davon - hier:

§ 7
Dienstkleidung und Ausrüstung

(1) Der Bahnhofschaffner trägt im Dienst die nach der Dienstkleidungsordnung vorgeschriebene Dienstkleidung.

(2) Er muß im Dienst eine richtig gehende Uhr(Anm. von mir: Betonung liegt auf richtig)und, wenn angeordnet, eine Handglocke, ferner beim Dienst an der Bahnsteigsperre eine Lochzange und, soweit notwendig, bei Dunkelheit eine weiß leuchtende Handlaterne bei sich führen.

(3) Im Auskunftsdienst trägt er den vorgeschriebenen Mützenstreifen mit der Aufschrift "Auskunft".

§ 8
Antritt und Beendigung des Dienstes

(1) Beim Dienstantritt meldet sich der Bahnhofschaffner bei dem Aufsichtsbeamten oder bei dem besonders bezeichneten Beamten persönlich, fernmündlich oder wie es sonst bestimmt ist und nimmt Weisungen entgegen. Er sieht ferner Befehlsbuch, Amtsblatt, Tarif- und Verkehrsanzeiger usw beim Dienstantritt ein.

(2) Bei Beendigung des Dienstes teilt er dem Nachfolger alles mit, was dieser für den weiteren Dienst wissen muß. Den Dienst übergibt er schriftlich, wenn es angeordnet oder die persönliche Übergabe nicht möglich ist.

§ 9
Bahnpolizei

(1) Der Bahnhofschaffner ist Bahnpolizeibeamter. Er muß sich mit den Bahnpolizeilichen Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vgl Anlage 2) vertraut machen.

(2) Übertretungen soll er möglichst durch Belehrung oder Verwarnung verhindern.

(3) Bemerkt er eine bahnpolizeiliche Übertretung oder eine andere strafbare Handlung, so soll er womöglich den Täter feststellen oder dafür sorgen, daß der Ermittlung möglich ist. Beweismittel soll er sichern und Zeugen feststellen. Wegen Sicherung der Spuren und Beweisstücke bei Entdeckung eines Eisenbahnfrevels vgl Anlage 3.

(4) Für das Zusammenwirken mit den Beamten der Ortspolizei gelten die besonderen Anordnungen.

(5) Der Bahnhofschaffner hat jede bahnpolizeiliche Übertretung oder andere strafbare Handlung zu meiden, auch wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte.


Ja, so war das, und an den Bahsteigen gab es noch Sperren. Zum Bahnsteig kam man nur mit Fahrkarte oder einer sog. Bahnsteigkarte (kostete 20 Pfennig).

LG, Hans-Otto

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No problem Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 11.364
Punkte: 12.314

16.01.2008 19:19
#2 RE: Erinnerungen Zitat · Antworten

Wow. Nostalgie ergreift mich.

NIna
Nur wer eine eigene Melodie hat, darf auf die Welt pfeifen.E.Hemingway

Hans-Otto Offline

Administrator


Beiträge: 7.459
Punkte: 10.212

16.01.2008 19:27
#3 RE: Erinnerungen Zitat · Antworten

Zitat von No problem
Wow. Nostalgie ergreift mich.

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(über rauhe Pfade zu den Sternen)

No problem Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 11.364
Punkte: 12.314

16.01.2008 19:35
#4 RE: Erinnerungen Zitat · Antworten

Mein Vater hat unlängst seine alten Dienstvorschriften als Korrektor entdeckt und einen grossen Ordner, in dem alle Schriftarten hinterlegt sind.
Frage beantwortet?
Ein Relikt vergangener Zeiten und Du berichtest uns davon.
Das ist einfach schön!
It´s my opinion

NIna
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