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Dieses Thema hat 33 Antworten
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 Wer weiss was ?
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Kochmauserl Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 23.615
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24.03.2009 10:23
#16 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten


Zitat von Hans-Otto

Wir dürfen niemanden alleine fahren oder fliegen lassen. Die Eltern müssen den Jugendlichen abholen. Es sei denn sie sind überzeugt, dass ihr Sprössling das gut genug im Griff hat, und sie uns ausdrücklich dazu auffordern ihn alleine fahren zu lassen.


Gilt das nicht auch für den Fall 5?

Lieben Gruß vom Kochmauserl

Im Glück kennen dich deine Freunde,
im Unglück kennst du sie.

Hans-Otto Offline

Administrator


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26.03.2009 08:42
#17 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

In Antwort auf:
Gilt das nicht auch für den Fall 5


Doch liebe Gitti, das gilt immer.

Aber im vorliegenden Fall war es ja eine Gruppenstunde und die findet ja meist in der gleichen Stadt oder sogar im gleichen Stadtteil statt.

Hier ist der Fall folgendermassen: Angenommen, die Gruppenstunde soll von 14 bis 16 Uhr gehen, dann dürfen wir nicht einfach um 15 oder 15:30 Uhr Schluß machen.
Die Eltern wissen das ja nicht, und diejenigen, die ihre Kinder abholen wollen kommen dann ja erst um 16 Uhr. Mache ich früher Schluß, sind die Kids ja in der Zwischenzeit unbeaufsichtigt.

Ob die Kids dann um 16 Uhr abgeholt werden oder nicht ist dann nicht mehr unsere Sache.
(Natürlich ist es so, daß wir uns schon Gedanken machen, besonders bei denen die etwas weiter weg wohnen und wenn zur angegebenen Zeit niemand da ist versuchen wir schon, die Eltern telefonisch zu erreichen)

Im vorgegebenen Fall gilt eben das, was ich für den Fall 5 schon sagte: Eltern anrufen daß das Kind abgeholt wird. Wenn die Eltern uns aber zusichern, daß das nicht nötig ist und ihr Sprößling auch ohne ihr Zutun nach Hause kommt, ist das Kind aus unserer Aufsicht entlassen.


Fall 6

Der 16-jährige Sean Kelly aus Kilkenny fährt während einer Fahrradtour auf der linken Straßenseite. Die Gruppenleitung ermahnt ihn wiederholt, auf der rechten Seite zu fahren und erklären ihm dabei die deutsche Straßenverkehrsordnung. Sean Kelly zeigt Einsicht und bleibt auf dem rechten Weg.
Nach einer Woche ereignet sich jedoch ein Unfall, weil Sean wieder auf der linken Straßenseite fuhr.
Hat die Gruppenleitung die Aufsichtspflicht verletzt ?

lg, Hans-Otto



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No problem Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 11.364
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26.03.2009 08:48
#18 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten
Würde sagen, nein, denn der 16-jährige hat ja nach mehrfacher Erinnerung schon die rechte Strassenseite benutzt - sogar unter Aufsicht - wenn er dann aus Schusseligkeit sich nicht an die korrekte Fahrweise erinnert, weil er in Gedanken war, diese Verantwortung können den Gruppenleitern nicht aufgehalst werden - oder irre ich mich...

NIna
Ist das, was das Herz glaubt,
nicht genauso wahr wie das, was das Auge sieht?

Khalil Gibran

Kochmauserl Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 23.615
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26.03.2009 12:15
#19 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten



Ganz klar "Nein"!
Mehr als ermahnen und erklären kann man ja schließlich nicht.

Lieben Gruß vom Kochmauserl

Keiner verdient deine Tränen und wer sie verdient, wird dich sicher nicht zum Weinen bringen.

Schreiberling72 ( gelöscht )
Beiträge:

26.03.2009 12:57
#20 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Denke auch, mit 16 ist er alt genug, zumal hat er ja auch schon gezeigt, dass er rechts fahren kann. Und es ihm oft genug erklärt wurde.

Liebe Grüße
Nicole

Sorge dich um dich selbst,
damit du für andere sorgen kannst.

Hans-Otto Offline

Administrator


Beiträge: 7.459
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31.03.2009 06:15
#21 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Stimmt, alle 3 haben recht.
Er wurde drauf aufmerksam gemacht, belehrt, und eine Woche hat es ja auch geklappt.

Mehr kann man nicht machen.


Fall 7

Es ist Samstagnachmittag. Ein Teil der Gruppe, bestehend aus Teilnehmern im Alter von 16 bis 24 Jahren plant für's Wochenende den Besuch bei einer anderen Gruppe in der nächstgelegenen Großstadt.
Ein anderer Teil der Gruppe, darunter die Gruppenleitung freut sich, einen tag Ruhe zu haben und auszuspannen.
Als die Gruppe nicht von ihrem Vorhaben in die Stadt zu fahren abzubringen ist, wählt die Gruppenleitung kurzerhand eine Teilnehmerin aus der Gruppe aus und bestimmt sie für die Dauer der Fahrt zu ihrer Vertretung.
Die Teilnehmerin ist damit einverstanden, und so zieht die Gruppe los.
Als Beförderungsmittel wählen sie das kostengünstige Trampen.

Darf man das zulassen ? Hat sich die Gruppenleitung richtig verhalten ?

lg, Hans-Otto

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Kochmauserl Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 23.615
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31.03.2009 10:31
#22 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten


Da ich trampen sowieso nicht mag, weil so viel passieren kann, würde ich es negativ bewerten.
Ich weiß ja nicht wieviele Teilnehmer diese Gruppe waren, aber alle werden sicher nicht in einem Auto mitgenommen.



Lieben Gruß vom Kochmauserl

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Schreiberling72 ( gelöscht )
Beiträge:

31.03.2009 13:06
#23 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Ich denke mal, dass die Gruppenleitung davon ausging, dass die Teilnehmerin sich ihrer Verantwortung bewusst ist und die Gruppenlsleitung ihr die Verantwortung zutraut. Zudem gehe ich davon aus, dass die Teilnehmerin über 18 ist, da die Gruppe ja aus 16-24j. besteht. Aber warum sie dann die Wahl TRAMPEN gewählt hat, obwohl doch wirklich jeder weiß, wie gefährlich das ist und sicher nicht ein ganzer Haufen, man weiß ja nun auch nicht wieviele Kinder das da nun waren, in 1 Auto reinpassen ist es von der ernannten Gruppenführerin unverantwortlich.

Aber ob das nun der Gruppenverantwortliche zu verantworten hat? Ich denke mal, er/sie wusste nicht, welche Transportmöglichkeit die Gruppe letzten Endes getroffen hat. Wie gesagt, wenn man in dem Alter Jugendliche losschickt und auch über 18jährige dabei sind bwz. sogar 24jährige, sollte man schon davon ausgehen, dass sie wissen was sie tun und der/die Gruppenleiter/in hat ja eine Gruppenführerin auserwählt.

Wenn es jemand zu verantworten hat dann eben diese vom Gruppenleiter bestimmte Teilnehmerin.

Liebe Grüße
Nicole

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Granatapfel Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 6.397
Punkte: 6.427

31.03.2009 17:11
#24 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten
Scheint mir ein heisser Lauf zu sein. Für die 16- bis 18-Jährigen gelten vielleicht andere Kriterien als für die Volljährigen, die ja für sich selber verantwortlich sind. Spielt vielleicht eine Rolle, dass sie auf die Gefahr ausdrücklich hingewiesen wurden und ermahnt wurden, nur zu zweit oder dritt in ein Auto einzusteigen? Aber falls dieses Auto dann verunglückt, ist das dann ja noch schlimmer. Liegt eine Erlaubnis der Eltern vor? Ausserdem: kommen die zuverlässig a l l e rechtzeitig und am richtigen Ort an, ist doch eine unsichere Sache und hängt vom Wohlwollen der AutofahrerInnen ab.
Bin gespannt auf die Lösung.

________________________________________________
Herzliche Grüsse, Granatapfel
Lob ist wie eine Feder.
Von Zeit zu Zeit ein Lob, und Menschen bekommen Flügel. (Phil Bosmans)

Schreiberling72 ( gelöscht )
Beiträge:

31.03.2009 17:37
#25 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Auf die Lösung bin auch sehr gespannt. Hoffentlich lässt uns Hans nicht zu lange zappeln

Liebe Grüße
Nicole

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Hans-Otto Offline

Administrator


Beiträge: 7.459
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31.03.2009 20:24
#26 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Nicole kam der Lösung am nächsten.

Ich muss nur darauf achten, daß die Vertreterin über 18 und mit der Aufgabe einverstanden ist. Ich muss sicher sein, daß sie sich der Verantwortung bewusst ist.

Aber zum Trampen: Diese Frage hatte ich auch falsch beantwortet - Trampen kann man nicht verbieten.
Allerdings muss ich die Teilnehmer darauf hinweisen, das sie während der ganzen Gruppenreise Versicherungsschutz haben, solange sie trampen aber nicht ganz klar kein Versicherungsschutz
Ich muss die Teilnehmer auch auf eventuelle Gefahren, besonders für weibliche, aufmerksam machen und sie auf, eigentlich selbstverständliche, Verhaltensweisen aufmerksam machen, wie z.B. wie Astrid schon richtig sagte, nicht allein ins Auto steigen, die Fahrer etwas taxieren, sich die Auto-Nummer und/oder Farbe und Marke merken usw.

Die Gruppenleitung kann es zulassen.

Nun zum Fall 8 dem letzten.

Die 17-jährige Gunda aus Dänemark trifft im Camp ein.
Der Gruppenleiter ist in der Mitte des Herzens getroffen und verspürt erotisches Verlangen.
Gleichzeitig hat er jedoch auch Bedenken, daß er sich strafbar machen könnte, wenn er mit einer minderjährigen Teilnehmerin anbändelt und evtl. sexuell verkehrt.

Sind seine Bedenken begründet ?

lg, Hans-Ott

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kaefer Offline

Ehrenmitglied


Beiträge: 3.874
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31.03.2009 20:45
#27 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten
ich würde vermute ja ,sie ist noch unter 18 und da sollte sexuell nichts geschehen . Ich denke das ganze wird strafrechtlich nicht mehr verfolgt ,aber seinen Job ist er los oder wird in einer andere Gruppe versetzt

liebe Grüße Kaefer


Wenn du ein glückliches Leben willst, verbinde es mit einem Ziel, nicht aber mit Menschen oder Dingen
Albert Einstein

Kochmauserl Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 23.615
Punkte: 36.638

31.03.2009 21:04
#28 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Sie ist eine minderjährige Schutzbefohlene und er darf sich ihr nicht sexuell nähern.

Lieben Gruß vom Kochmauserl

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Granatapfel Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 6.397
Punkte: 6.427

31.03.2009 21:27
#29 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten
§174 StGB und ..."Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung (gehört ein Lager dazu?) anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde...."
Ob das auch angewendet wird, ist frei nach "wo kein Kläger...." situationsbedingt. Aber besser lässt er die Finger von einer 17jährigen, auch wenn das Interesse gegenseitig ist. Im normalen Leben würde aber wohl nichts (Anzeige) geschehen, wenn beide einverstanden sind und keine anderweitigen Komplikationen entstehen.
Dann trifft Gunda aus Dänemark ein. Vielleicht gilt in Skandinavien ein anderes Schutzalter? Oder spielt das keine Rolle, weil das Lager in Deutschland stattfindet und die deutsche Rechtsordnung zutrifft? Wieder mal sehr gespannt auf die Auflösung.

________________________________________________
Herzliche Grüsse, Granatapfel
Lob ist wie eine Feder.
Von Zeit zu Zeit ein Lob, und Menschen bekommen Flügel. (Phil Bosmans)

Kochmauserl Offline

Ehrenmitglied

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31.03.2009 22:23
#30 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten
Ich denke es gilt für Gunda die deutsche Rechtsprechung, da sie sich auch hier aufhält.
Soviel ich weiß, ist Sex mit Gund - Missbrauch von Abhängigkeit durch Schutzbefohlenen.

Lieben Gruß vom Kochmauserl

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