Wie Ihr ja wisst, engagiere ich mich ab und zu auch in diesem Bereich.
Gestern war ich auf einer Schulung bezüglich Aufsichtspflicht, Haftung, Jugendschutz.
Anschließend wurde uns von Fällen berichtet die tatsächlich vorgekommen sind, verbunden mit der Frage an uns:
a) wurde die Aufsichtspflicht verletzt ? b) wie hättet ihr reagiert.
Es waren insgesamt 8 Fälle, die ich Euch ebenfalls vorstellen will und Euch die gleichen Fragen stellen, wie sie uns gestellt wurden.
Hier der 1.:
Auf einer Jugendfreizeit stiehlt ein 13-jähriges Kind in einem Elektrogeschäft 3 Musikdiscs. Am Abend werden die Discs von der Fahrtenleitung entdeckt, das Kind zur Rede gestellt und am nächsten Tag dem Händler zurückgegeben.
Ich bin gespannt auf Eure Antworten.
lg, Hans-Otto
per aspera ad astra (über rauhe Pfade zu den Sternen)
a) wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt weil man ein 13-järiges Kind nicht minutiös beaufsichtigen muß b) zur Rede stellen, Ware vom Täter selber zurückgeben lassen sowie eine Aufgabe stellen die dem Allgemeinwohl dient. (z.B. das Essen austragen oder für alle Schuhe putzen ecetera)
So hätte ich reagiert.
Lieben Gruß vom Kochmauserl
Im Glück kennen dich deine Freunde, im Unglück kennst du sie.
Fällt das nicht unter Haftpflichtschaden ? ansonsten müssen wohl die Eltern den Schaden bezahlen. Den Betreuer trifft vielleicht auch eine mitschuld , er hätte den Ball ja wegräumen können
liebe Grüße Kaefer
Wenn du ein glückliches Leben willst, verbinde es mit einem Ziel, nicht aber mit Menschen oder Dingen Albert Einstein
Denke, der Ball gehört nicht in die Umkleidekabine sondern in den Geräteraum. Wäre dasselbe im Geräteraum passiert, wüsste ich nicht genau die Antwort. Aber klar finde ich in dem Fall: der Ball gehört in keine UMKLEIDEkabine. Denke mir also, dass der Aufsichtsperson eine gewisse Schuld trägt.
Denke da eher, dass die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson für den Schaden aufkommen sollte, denn die Aufsichtsperson hätte drauf achten sollen, dass der Ball ordnungsgemäß in die Gerätekammer kommt.
Liebe Grüße Nicole
Sorge dich um dich selbst, damit du für andere sorgen kannst.
Zitat von Schreiberling72 Denke da eher, dass die Haftpflichtversicherung der Aufsichtsperson für den Schaden aufkommen sollte, denn die Aufsichtsperson hätte drauf achten sollen, dass der Ball ordnungsgemäß in die Gerätekammer kommt.
Das denke ich auch.
Lieben Gruß vom Kochmauserl
Im Glück kennen dich deine Freunde, im Unglück kennst du sie.
Stimmt, der Ball gehört nicht in die Umkleidekabine, die Aufsichtspflicht wurde verletzt, aber in der Regel machen da die Haftpflichtversicherungen wenig Schwierigkeiten (Versicherung des Trägers - Sportverein, Gemeinde, Jugendbüro)
Fall 3:
Bei einer Auslandsfahrt mit 13 bis 17- jährigen Teilnehmer/Innen ertappt ein Betreuer einen älteren jugendlichen beim "Schnüffeln" (Inhalieren von Lösungsmitteln) Jüngere Teilnehmer/innen haben dabei zugesehen.
lg, Hans-Otto
per aspera ad astra (über rauhe Pfade zu den Sternen)
Keine Macht den Drogen - die Betreuer haben keine Aufsichtspflicht verletzt, weil auch diese Jugendlichen bedingt strafffähig sind - doch ist der Betreuer verpflichtet, grundlos schon alle Taschen zu durchsuchen? Uhu ist auch ein lösungsmittelhaltiger Stoff - da tun sich Welten auf! Bin gespannt auf die Lösung.
NIna Ist das, was das Herz glaubt, nicht genauso wahr wie das, was das Auge sieht? Khalil Gibran
OK. Die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt (der Betreuer hat ihn ja erwischt) Bestraft wird er mit irgendeiner kleineren Massnahme wie 3 mal hintereinander Geschirrspülen oder sowas. Nachdem er ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, wie gefährlich diese Schnüffelei ist.
Die letzte Massnahme, nämlich nach Hause schicken wird nicht angewendet. Es wird ihm aber erklärt, daß das im Wiederholungsfall die unweigerliche Folge ist. Zudem geschah es ja im Ausland, und da wird die Sache mit dem "Nachhauseschicken" etwas komplizierter. (Wir dürfen niemanden alleine fahren oder fliegen lassen. Die Eltern müssen den Jugendlichen abholen. Es sei denn sie sind überzeugt, dass ihr Sprössling das gut genug im Griff hat, und sie uns ausdrücklich dazu auffordern ihn alleine fahren zu lassen. Alle Kosten, die mit einem Ausschluß anfallen, gehen zu Lasten der Eltern).
Die "Zuschauerinnen" werden ebenfalls ins Gebet genommen und ihnen die Gefährlichtkeit und die Unsinnigkeit der Schnüffelei vor Augen geführt.
Fall 4
Wegen eines dringenden Termins beauftragt der/die Übungsleiter/in ein 17-jähriges Gruppenmitglied vorübergehend mit der Aufsicht beim Judo-Training. Bei einem nicht fachgemäßen Wurf wird eine jugendliche Sportlerin verletzt.
lg, Hans-Otto
per aspera ad astra (über rauhe Pfade zu den Sternen)
Danke. * Fall 4 Aufsichtspflicht weitergegeben und damit verletzt, wegen Unfachmännischkeit des beauftragten Jugendlichen, doch eine Aufsichtsperson hätte den Unfall auch nicht unmittelbar verhindern können, oder
NIna Ist das, was das Herz glaubt, nicht genauso wahr wie das, was das Auge sieht? Khalil Gibran
Doch, ich finde schon dass der Unfall verhindert hätte wedren können. Eine ausgebildete Fachkraft hätte sofort den nicht korrekten Griff bemerkt und abgebrochen.
Lieben Gruß vom Kochmauserl
Im Glück kennen dich deine Freunde, im Unglück kennst du sie.
Erst einmal geht man davon aus, daß auch ein erfahrener Gruppenleiter nicht immer alle gleichzeitig unter Kontrolle haben kann.
Voraussetzung dafür, daß ich einen anderen Teilnehmer mit der Aufsicht beauftrage:
- Er/sie muß natürlich damit einverstanden sein (bei Minderjährigen wäre sogar die Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten notwendig) - Ich muß überzeugt sein, daß mein Vertreter/in der Sache auch gewachsen ist.
Nun aber nochmal zur Zustimmung der Eltern: Das ist in der Praxis kaum durchführbar und eine telefonische Zusage... na ja, wenn wirklich was passiert und man hat nur eine mündliche Zusage, ist das eben nicht so sicher.
Andrerseits: Angenommen, ein anderes Gruppenmitglied verletzt sich, daß ich schnell mit ihm zum Arzt oder gar ins Krankenhaus muß - dann kann ich nicht erst noch lange irgendwelche Zustimmungen einholen.
Aber zurück zur Frage: Die Aufsichtspflicht wurde nicht verletzt, wenn ich davon ausgehen konnte, daß mein Vertreter/in dazu in Lage ist.
Fall 5
Wegen wiederholter Störung der Gruppe schließt der/die Jugendgruppenleiter/in ein 14-jährigen Jugendlichen von der Gruppenstunde aus und schickt ihn vorzeitig nach Hause. Dieser weicht vom Heimweg ab und verunglückt dabei.
lg, Hans-Otto
per aspera ad astra (über rauhe Pfade zu den Sternen)