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Dieses Thema hat 33 Antworten
und wurde 1.757 mal aufgerufen
 Wer weiss was ?
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Schreiberling72 ( gelöscht )
Beiträge:

31.03.2009 22:32
#31 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

ich denke wie Gitti. Sie hält sich in Deutschland auf, also gilt für sie deutsches Recht. Auch ich bin der Meinung er sollte die Finge bei sich lassen, denn sie ist doch in gewisser Weise in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Oder hat das was mit Schutzbefohlenen zu tun? Ich denke, es ist bei Gruppenleitern ähnlich wie bei Lehrern der Bezug unter einander. Ein Lehrer darf mit den Schülern, solange sie an seiner Schule sind ja auch nix anfangen.

Denke, wenn sie in einem anderen Ferienlager wäre und sie sich träfen, dürften die das. Da sie aber in seiner Gruppe drin ist, sollte er sich tunlichst zurückhalten.

Liebe Grüße
Nicole

Sorge dich um dich selbst,
damit du für andere sorgen kannst.

Granatapfel Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 6.397
Punkte: 6.427

31.03.2009 22:48
#32 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

dann sind wir uns also einig. Brauchen wir nur noch Hans seine Meinung äähmm Auflösung

________________________________________________
Herzliche Grüsse, Granatapfel
Lob ist wie eine Feder.
Von Zeit zu Zeit ein Lob, und Menschen bekommen Flügel. (Phil Bosmans)

Hans-Otto Offline

Administrator


Beiträge: 7.459
Punkte: 10.212

01.04.2009 08:09
#33 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Ja, Ihr habt es genau getroffen - alle vier.

Nicole ist der Sache am nächsten gekommen:
Jederzeit gerne, aber nicht so lange sie in seiner Gruppe, ja sogar in dem Camp ist.

Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis, sie ist eine Schutzbefohlene - also ein absolutes Tabu.
Astrid hat auch recht, ein Ferien- oder Jugendlager gehört da auch dazu.
Es gilt im Allgemeinen das Recht, wo das Jugendlager stattfindet und das Recht des Landes wo der Veranstalter seinen Sitz hat.
Dieses Recht ist aber in der gesamten EG so ziemlich gleich, schweizer Recht ist da sogar noch etwas schärfer.

Zu dem was kaefer sagt: Sie ist mit 17 zwar noch nicht volljährig, aber Sex mit ihr ist, ausserhalb des Camps und ausserhalb der Zeit wo dieses Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht mehr strafbar, sobald sie über 16 und damit einverstanden ist.

So lange sie aber im Camp ist, kann das sehr wohl strafrechtlich verfolgt werden. Selbst, wenn sie schon über 18 sein sollte. Es gilt einfach der Grundsatz: von Abhängigen und Schutzbefohlenen - Finger weg. Egal wie alt sie sind.

Sollte sich der Gruppenleiter trotzdem hinreißen lassen - nur in eine andere Gruppe versetzen ist nicht drin.
Er würde hochkant rausfliegen, und zwar nicht nur aus dem Camp, sondern auch aus der Organisation die das Camp veranstaltet, und er bräuchte sich auch nie mehr bei irgendwem um so eine Aufgabe bewerben wollen.

So, das waren jetzt die Beispielfälle, die wir während dieses Kurses bearbeiteten.

Ich werde mich aber hier zwischendurch wieder melden. Immerhin beginnt jetzt so langsam wieder die Zeit der Ferienprogramme und Jugendlager, und da werde ich bestimmt wieder Einiges erleben.


lg, Hans-Otto

per aspera ad astra
(über rauhe Pfade zu den Sternen)


Meine Homepage "erLeben"

Kochmauserl Offline

Ehrenmitglied

Beiträge: 23.615
Punkte: 36.638

01.04.2009 10:10
#34 RE: Kinder- und Jugendarbeit. Zitat · Antworten

Danke für die Aufklärung . . . so schlecht waren wir gar nicht, gell?

Lieben Gruß vom Kochmauserl

Keiner verdient deine Tränen und wer sie verdient, wird dich sicher nicht zum Weinen bringen.

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